Der Widerruf von Darlehensverträgen durch Verbraucher beschäftigte heute mal wieder den Bundesgerichtshof (BGH). Die Richter hielten fest, dass ein Widerruf auch möglich sein kann, wenn die Beteiligten bei Vertragsschluss an einem Tisch saßen. In einem anderen Fall stellten sie klar, dass eine Klage auf die Feststellung, dass der Widerruf wirksam war, nicht zum Ziel führt.
Widerruf auch nach Aufhebungsabrede
Der BGH nutzte das Verfahren zur Klarstellung: Erstens gilt eine missverständlich formulierte Widerrufsklausel, die als allgemeine Geschäftsbedingung zu werten ist, auch dann nicht als ordentliche Belehrung, wenn die Parteien an einem Tisch saßen. Und zweitens ist ein Widerruf trotz Abschlusses einer Aufhebungsvereinbarung möglich (Urteil vom 21. Februar 2017, Az. XI ZR 381/16).
Zu Ende ist der Rechtsstreit aber nicht. Der BGH verwies zurück ans Landgericht, da zu klären ist, ob der Widerruf nicht missbräuchlich war.
Anspruch muss beziffert werden
Im zweiten Fall wollte die Schuldnerin feststellen lassen, dass sie die Darlehensverträge über 70.000 und 10.000 Euro wirksam widerrufen und sie daher keine Zahlungspflichten mehr daraus habe. Später verlangte sie die Feststellung, dass wegen ihres Widerrufs aus dem Darlehens- ein Rückgewährschuldverhältnis (jede Partei muss die erhaltenen Leistungen zurückzahlen) geworden ist.
Dem erteilten die BGH-Richter eine Absage. Im Prozessrecht hat eine Leistungsklage, z.B. auf Zahlung, stets Vorrang vor einer sogenannten Feststellungsklage. Und da es der Darlehensnehmerin hier möglich gewesen wäre, ihre geltend gemachten Ansprüche in Eurobeträge zu fassen, scheiterte sie (Urteil vom 21. Februar 2017, Az. XI ZR 467/15).
Allerdings geht auch hier das Verfahren noch weiter, da die Klägerin prozessrechtlich die Möglichkeit bekommen muss, ihre Klage auf eine Leistungsklage umzustellen. Das Oberlandesgericht muss nun den Sachverhalt rund um den eigentlichen Widerruf prüfen.